Aufgrund einer Aufnahme einer Hüpfburg bekam ein Pensionist eine Reihe von Problemen.

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Eigentlich wollte ein deutscher Pensionist eigentlich nur eine Hüpfburg ablichten, um sie dann seinem Enkel zu zeigen. Das endete für ihn allerdings mit einer Reihe von Problemen. Wie der bayerische Datenschutzbeauftragte Thomas Petri im jüngst veröffentlichten Tätigkeitsbericht schreibt, musste der 78-Jährige durch mehrere Stationen: Eine "erkennungsdienstliche Behandlung, einer Speichelabgabe für eine DNA-Analyse und eine polizeilich gespeicherte Einschätzung", wonach er sexuelle Interessen für Kinder haben könnte.

Bei dem Fotografieren des Spielplatzes war der Mann Eltern aufgefallen, die ihn zur Rede stellten. Dabei – so zumindest deren Auffassung – verstrickte er sich in Widersprüche, weswegen diese die Polizei riefen. Diese befragte den Mann, stellte sein Handy sicher und behandelte ihn im Anschluss daran zur "Abwehr einer konkreten Gefahr" erkennungsdienstlich. Das heißt, dass biometrische und personenbezogene Daten aufgenommen wurden. Außerdem wurde ein Mundhöhlenabstrich zur Feststellung eines DNA-Identifizierungsmusters durchgeführt.

Nichtzutreffende Grundlage

Die Rechtsbelehrung, die der Pensionist erhielt, habe dabei auf eine nichtzutreffende Rechtsgrundlage nach der Strafprozessordnung verwiesen. Zwar hat die bayerische Polizei aufgrund des, wie "Heise" schreibt, umstrittenen Polizeiaufgabengesetzes die Befugnis, im Rahmen einer sogenannten "erkennungsdienstlichen Behandlung" Finger- und Handflächenabdrücke eines Betroffenen zu nehmen sowie Lichtbilder, Messungen und eine Personenbeschreibung der Person anzufertigen.

Das darf allerdings nur geschehen, um die Identität einer unbekannten oder zweifelhaften Person aufzuklären, um eine Gefahr oder drohende Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern oder um vorbeugend eine Straftat zu bekämpfen – sofern vom Verdächtigen eine Wiederholungsgefahr ausgeht.

Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen, es gehe keine "konkrete Gefahr" von dem Mann aus, so Petri. Ein strafrechtlicher Tatvorwurf wurde zu keinem Zeitpunkt erhoben, auch lagen keinerlei belastende Vorerkenntnisse über den Betroffenen vor. Dennoch wurden die Informationen über den Mann an ein für Sexualdelikte zuständiges Kommissariat übersandt. Obwohl man dort zu dem Schluss kam, dass keine Hinweise auf eine sexuelle Motivation des Rentners vorlagen, zog der Vorfall auf Landes- und sogar Bundesebene zahlreiche Speicherungen zur "polizeilichen Gefahrenabwehr" nach sich.

Löschantrag abgelehnt

Das Handy erhielt der Mann nach einem Monat zurück. Sein Auskunfts- und Löschantrag wurde allerdings abgelehnt – es bestehe die konkrete Gefahr, dass er weitere Hemmschwellen abbauen und aus einer sexuellen Motivation heraus Kinder fotografieren werde, hieß es. Ihm wurde mitgeteilt, dass seine von der Polizei erhobenen Daten geeignet wären, ihn im Rahmen möglicher zukünftiger Verfahren in den Kreis von Beteiligten oder auch Verdächtigen einzuordnen oder auch auszuschließen.

Der Datenschutzbeauftragte Thomas Petri widersprach dem, wie er in seinem Bericht schreibt, "entschieden". Zwar sei die erste Abklärung rechtmäßig gewesen, als aber klar geworden sei, dass der Mann keine gezielten Bilder von Kindern getätigt hatte, hätte die Bewertung geändert werden müssen, was nicht geschah. Obwohl ab diesem Zeitpunkt keine "Gefahr" im polizeirechtlichen Sinne begründbar gewesen sei, sei die Polizei nicht mehr von ihrem eingeschlagenen Weg abgewichen.

Unterstellung

Stattdessen habe sie dem Pensionisten selbst nach dessen Löschungsantrag und offenkundig im Widerspruch zur Aktenlage weiterhin ein sexuelles Interesse an Kindern unterstellt. Petris Aufforderung zur Löschung von personenbezogenen Daten und der Vernichtung der relevanten Akten wurde aber Folge geleistet. (muz, 26.5.2020)