Der Trainer versteckte eine Handykamera in einer Jacke.

Foto: Andreas Proschofsky / DER STANDARD

Ein Fußballtrainer eines Vereins aus dem Mostviertel soll jahrelang heimlich Spielerinnen gefilmt haben, während sie sich nackt in der Duschkabine befanden. Trotzdem gibt es kein Strafverfahren, die Staatsanwaltschaft St. Pölten stellte es im März ein, im Juni lehnte ein Richtersenat einen Fortführungsantrag ab. Nun dürfte es für den Trainer dennoch Konsequenzen geben.

Anfang Juli verhängte die Datenschutzbehörde (DSB) eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 11.000 Euro – 10.000 Euro Strafe und 1.000 Euro Verfahrenskosten. Damit handelt es sich um die bisher zweithöchste Geldstrafe der Behörde seit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die höchste gegen eine Privatperson. Das bestätigt Matthias Schmidl, stellvertretender Leiter der DSB, auf STANDARD-Anfrage. Der 27-Jährige hat die Strafe jedoch nicht akzeptiert, sondern sich beim Bundesverwaltungsgericht beschwert.

Strafhöhe

Nicht aber wegen der Frage, ob er schuldig ist oder nicht, sondern aufgrund der Strafhöhe und rechtlicher Schlussfolgerungen. Nebendetail: Dieses Vorgehen verhindert, dass es möglicherweise zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor Gericht kommt. Das dürfte sich der mutmaßliche Täter auch aufgrund des großen öffentlichen Interesses ersparen wollen. Die Entscheidung der DSB ist noch nicht rechtskräftig.

Der Fußballtrainer war im Oktober vergangenen Jahres aufgeflogen. Bei einer Duschkabine soll er eine Jacke mit herausragendem Smartphone platziert haben. Zwei Fußballerinnen fanden dieses und sahen, dass es filmte – daraufhin nahmen sie den Bildschirm auf und zeigten ihn an. Eine gerichtliche Strafbarkeit wurde jedoch nicht gesehen. Im Strafgesetzbuch gibt es zwar eine Bestimmung für unerlaubte Tonaufnahmen, nicht aber für Bilder.

Wie die Juristin Angelika Adensamer von der Grundrechts-NGO Epicenter Works erklärt, gebe es eigentlich schon eine gerichtliche Strafbarkeit nach dem Datenschutzgesetz – nämlich für die Verwendung von Daten mit Gewinn- oder Schädigungsabsicht. Für sie sei jedoch unverständlich, wieso das Verfahren eingestellt wurde, anstatt ein Gericht darüber urteilen zu lassen.

"Dafür müsste es aus Sicht der Staatsanwälte ganz offensichtlich nicht strafbar sein", sagt sie. Möglich sei, dass sie zu diesem Schluss gekommen seien, da kein körperlicher oder finanzieller Schaden entstanden ist. Dennoch überwiegt aus Adensamers Sicht das Geheimhaltungsinteresse – schließlich handle es sich um das Bild des eigenen nackten Körpers.

Höchste Strafe geht an Medizinunternehmen

Seit Einführung der DSGVO haben sich die meisten Strafen mit Verstößen befasst, die auch schon bei den vorher geltenden Regeln – dem Datenschutzgesetz 2000 – nicht rechtskonform waren. So wurden mehrfach Personen bestraft, die unerlaubt Videoüberwachung nutzten.

Die höchste Geldbuße in Österreich liegt bei 50.000 Euro (nicht rechtskräftig), bestätigt die DSB. Ein Unternehmen "aus dem medizinischen Bereich" habe seine Informationspflichten nicht eingehalten, sagt Schmidl. Zudem habe es keinen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung gestellt. (Muzayen Al-Youssef, 22.8.2019)